Klare Regelung für Rassekaninchenhaltungen in Baden-Württemberg
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Aktualisiert: vor 2 Stunden

Für die organisierten Rassekaninchenzüchterinnen und -züchter in Baden-Württemberg gibt es künftig eine klare Orientierung bei der tierschutzrechtlichen Beurteilung ihrer Haltungen. Für Rassekaninchenhaltungen, die nicht unter die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung fallen, sollen insbesondere die Haltungsrichtlinien des ZDRK zur Beurteilung nach § 2 des Tierschutzgesetzes herangezogen werden.
Ausgangspunkt war die 37. Bundeskaninchenschau im Dezember 2025 in Karlsruhe. Dort hatte ZDRK-Präsident Bernd Graf im Gespräch mit dem damaligen baden-württembergischen Landwirtschaftsminister Peter Hauk auf die teilweise unterschiedliche Verwaltungspraxis der Veterinärbehörden bei der Beurteilung von Rassekaninchenhaltungen hingewiesen. Daraus entwickelte sich in den folgenden Monaten ein fachlicher und konstruktiver Austausch zwischen dem Ministerium und dem ZDRK.
Auch nach dem Wechsel an der Spitze des Ministeriums wurde dieser Austausch fortgeführt. Mit dem QMS-Schreiben „Halten von Nutztieren“ vom 29. Juli 2026 hat das Ministerium für Ländlichen Raum, Landwirtschaft und Heimat Baden-Württemberg schließlich eine konkrete Regelung getroffen.
Für Rassekaninchenhaltungen, die nicht in den Anwendungsbereich der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung fallen, sollen zur Vereinheitlichung der Beurteilung nach § 2 TierSchG insbesondere die 2026 überarbeiteten Haltungsrichtlinien des ZDRK herangezogen werden. Damit schafft das Ministerium für die organisierte Rassekaninchenzucht eine klare Orientierung.
Konkret bedeutet dies: Werden im Jahr nicht mehr als 100 Kaninchen als Zuchttiere, Schlachttiere oder Schlachtkörper abgegeben, erfolgt die Beurteilung der Haltung auf Grundlage des § 2 Tierschutzgesetz unter besonderer Heranziehung der ZDRK-Haltungsrichtlinie. Erst bei einer Abgabe von mehr als 100 Tieren pro Jahr gelten hinsichtlich der Haltungsanforderungen die Vorgaben der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung.
Bei der Abgabe von Kaninchen als Heimtiere gilt daneben die bereits bestehende Regelung, wonach bei mehr als 100 abgegebenen Jungtieren pro Jahr eine Erlaubnispflicht nach § 11 Tierschutzgesetz besteht.
Die ZDRK-Haltungsrichtlinie berücksichtigt die Besonderheiten der organisierten Rassekaninchenzucht und die unterschiedlichen Größen unserer Rassen. Sie enthält konkrete Vorgaben für eine tiergerechte Haltung und schafft damit einen nachvollziehbaren Maßstab für Züchterinnen und Züchter ebenso wie für die zuständigen Veterinärbehörden.
Die aktuelle „Richtlinie für die Haltung und Zucht von Rassekaninchen im ZDRK“ kann hier abgerufen werden: ZDRK-Haltungsrichtlinie 2026
Für unsere Züchterinnen und Züchter bedeutet die Regelung zugleich Verantwortung. Die Haltungsrichtlinie ist kein Instrument, um Anforderungen an eine tiergerechte Haltung zu umgehen. Ihre Vorgaben bilden vielmehr den fachlichen Maßstab, an dem sich die organisierte Rassekaninchenzucht orientiert und den es in den eigenen Zuchten einzuhalten gilt.
Die in Baden-Württemberg gefundene Lösung schafft damit eine nachvollziehbare Grundlage für Züchter und Veterinärbehörden. Sie berücksichtigt die Besonderheiten der Rassekaninchenzucht und trägt zugleich den Anforderungen des geltenden Tierschutzrechts Rechnung.
Da die Auslegung und der Vollzug der tierschutzrechtlichen Vorschriften in diesem Bereich Sache der Länder sind, wäre es aus Sicht des ZDRK zu begrüßen, wenn auch weitere Bundesländer diesen Ansatz aufgreifen und für vergleichbare Rassekaninchenhaltungen klare und einheitliche Maßstäbe schaffen.



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