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RHD ist jetzt meldepflichtig: Was bedeutet das für Kaninchenzüchter?

vor 3 Stunden
3 Min. Lesezeit

Seit dem 11. März 2026 gilt in Deutschland eine neue Tierseuchenmeldeverordnung. Sie passt das deutsche Melderecht an das europäische Tiergesundheitsrecht an. Für unsere Züchterinnen und Züchter ist vor allem eine Neuerung wichtig: Die Hämorrhagische Kaninchenkrankheit (RHD) wurde neu in die Verordnung aufgenommen.


In den sozialen Netzwerken war in den vergangenen Wochen mehrfach zu lesen, dass nun auch Züchter und Halter jeden RHD-Verdacht dem Veterinäramt melden müssten. Das ist so nicht richtig und hat in der Züchterschaft für Verunsicherung gesorgt. Wir möchten daher kurz erläutern, was die neue Regelung tatsächlich bedeutet.


Die neue Verordnung unterscheidet zwei Stufen der Meldepflicht. Für die Seuchen der Anlagen 1 und 2 gilt die allgemeine Meldepflicht nach § 3. Dazu gehören etwa die Maul- und Klauenseuche, die Afrikanische und die Klassische Schweinepest bei Schweinen, die Geflügelpest („Vogelgrippe“) bei Geflügel oder die Blauzungenkrankheit bei Rindern, Schafen und Ziegen. Bei diesen Seuchen müssen auch Tierhalter bereits einen Verdacht unverzüglich der zuständigen Behörde melden. RHD gehört jedoch nicht dazu. Sie ist in Anlage 3 aufgeführt, gemeinsam mit Erkrankungen wie dem Rauschbrand und der Salmonellose der Rinder oder der Tularämie (Hasenpest). Für diese Seuchen gilt ausschließlich die Meldepflicht nach § 4. Sie richtet sich an Tierärzte sowie Untersuchungs- und Forschungseinrichtungen und greift erst dann, wenn die Erkrankung tatsächlich nachgewiesen ist.


Für Züchterinnen und Züchter heißt das: Wer bei seinen Tieren RHD vermutet, muss sich nicht selbst an das Veterinäramt wenden. Der richtige Weg führt wie bisher auch über den Tierarzt, der die Untersuchung veranlasst. Bestätigt das Labor den Verdacht, übernimmt die untersuchende Stelle die Meldung. Diese Reihenfolge hat gute Gründe: Würden bereits bloße Verdachtsfälle gemeldet, könnten Maßnahmen in Gang gesetzt werden, die nach einem negativen Laborbefund aufwendig wieder zurückgenommen werden müssten. Zugleich wird den Veterinärämtern unnötiger Aufwand erspart.


Ziel der Neuregelung ist vor allem, RHD-Fälle in Deutschland erstmals verlässlich zu erfassen. Weil nur bestätigte Fälle gemeldet werden, geben die Zahlen das tatsächliche Seuchengeschehen genau wieder. So lässt sich künftig besser beurteilen, wie stark und wo die Krankheit verbreitet ist.


Eine gesetzliche Impfpflicht ergibt sich aus der neuen Verordnung nicht. Trotzdem bleibt ein wirksamer Impfschutz die wichtigste Vorsorge gegen RHD, worauf der ZDRK immer wieder hingewiesen hat. Da der Erreger sehr widerstandsfähig ist und auch über Futter, Kleidung oder Gegenstände übertragen werden kann, gehören Hygiene und geeignete Desinfektion ebenso zur guten Bestandsvorsorge.


Auch bei der Tierseuchenkasse ändert sich zunächst nichts. Die Aufnahme in die Meldeverordnung bedeutet nicht automatisch, dass Tierverluste entschädigt werden, denn RHD gehört nicht zu den Seuchen, für die das Tiergesundheitsgesetz eine Entschädigung vorsieht. Einzelheiten können je nach Bundesland unterschiedlich geregelt sein.


Für Ausstellungen bringt die Neuregelung weder ein Verbot noch neue bundesweit einheitliche Vorgaben. Wie bisher richten sich die Anforderungen nach der örtlichen Seuchenlage und den Vorgaben der zuständigen Veterinärbehörde. Durch die bessere Datenlage können Behörden bei einem bestätigten Ausbruch in der Umgebung einer Schau allerdings gezielter reagieren, etwa mit zusätzlichen Hygieneauflagen. Selbstverständlich gilt weiterhin: Kranke oder auffällige Tiere gehören nicht auf eine Ausstellung.


Die neue Meldepflicht dient also vor allem einer besseren Übersicht über das RHD-Geschehen in Deutschland. Für Züchter ändert sich im Alltag wenig. Entscheidend bleiben, wie bisher, ein konsequenter Impfschutz, gute Hygiene im eigenen Bestand und verantwortungsvolles Handeln beim Verbringen von Tieren.


Quellen und weiterführende Informationen:


Tierseuchenmeldeverordnung vom 10. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 61):


Tiergesundheitsgesetz (TierGesG):


Deutsche Veterinärmedizinische Gesellschaft, Desinfektion bei der RHD des Kaninchens:


(Grafik teilweise mit KI erstellt)

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